Warum begleiteter Umgang?
Gründe für den Begleiteten Umgang können z.B. sein: Entführungsverdacht, häusliche Gewalt, psychische Krankheit oder Suchtverhalten oder hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfälle. Der Kinderschutzbund hat im Landkreis die Aufgabe übernommen, Kinder beim Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu begleiten.
Wann ist begleiteter Umgang sinnvoll?
Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter.
Wann endet begleiteter Umgang?
Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht gemäß §1684 Abs. 4 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangssuchenden angeordnet werden. In besonders schweren Fällen kann das Umgangsrecht sogar gänzlich aufgehoben werden.
Wo finden begleitete Umgänge statt?
Begleitete Umgangskontakte können entweder vom Familiengericht angeordnet oder auf eigene Initiative hin vereinbart werden. Beantragt wird der begleitete Umgang dann bei dem Jugendamt, das für den jeweiligen Wohnort zuständig ist.
Was passiert wenn man begleiteten Umgang abbricht?
Möchte eine Partei den begleiteten Umgang abbrechen, dann ist diesem Wunsch in der Regel auch Folge zu leisten – vor allem dann, wenn das Kind sich partout wehrt. Ausnahmen können dann bestehen, wenn ein Elternteil das Kind offensichtlich beeinflusst und sich dieses deshalb gegen solche Treffen ausspricht.
Kann das Jugendamt Umgang anordnen?
Mit der Beschäftigung mit dem § 1684 BGB ist deutlich geworden, dass das Jugendamt das Umgangsrecht nicht entziehen kann und darf. Und dennoch können die Mitarbeiter in solchen Fällen helfen. Nicht jede Unstimmigkeit zwischen Eltern muss direkt vor Gericht landen.
Wann wird ein Umgangspfleger eingesetzt?
Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt stets voraus, dass ein Elternteil oder beide Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt verstößt/verstoßen. Um das beurteilen zu können, müssen die Modalitäten des Umgangs zuvor durch den Richter festgelegt worden sein.