Warum ist Schweigepflicht in Pflegeberufen von besonderer Bedeutung?

Warum ist Schweigepflicht in Pflegeberufen von besonderer Bedeutung?

Unabhängig welcher Berufsgruppe man angehört: Die Schweigepflicht sorgt für den Schutz der Privatsphäre. Eine Verletzung der Geheimhaltung stellt einen gesetzlichen Verstoß dar. Er wird als Straftat geahndet.

Welche Daten unterliegen der Schweigepflicht in der Pflege?

1: „Professionell Pflegende sind gemäß § 203 Strafgesetzbuch gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet.

Wann darf man die Schweigepflicht brechen Pflege?

Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. “ Das bedeutet, ein Arzt darf seine Schweigepflicht nur dann brechen, wenn das Interesse, den Patienten vor einem möglichen Unfall zu bewahren, schwerer wiegt als das Vertrauensverhältnis des Patienten zu seinem Arzt.

Was versteht man unter Schweigepflicht im privaten Bereich?

Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht und im StGB als Verletzung von Privatgeheimnissen) ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Wann entfällt die Schweigepflicht?

Der Arzt darf seine Schweigepflicht gegenüber der Polizei nur dann brechen, wenn er im Rahmen der Behandlung mitbekommt, dass sein Patient ein schweres Verbrechen plant und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet wird. Das Strafgesetzbuch (§ 34 StGB) geht hier von einem „rechtfertigenden Notstand“ aus.

Wann verletze ich die Schweigepflicht?

Besteht eine größere Gefahr, kann die Schweigepflicht ausgesetzt werden. Geregelt wird dieser sogenannte rechtfertigende Notstand in § 34 StGB und wird als eine „nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ bezeichnet.

Wie lange gilt die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht besteht das ganze Leben des Patienten lang und auch über seinen Tod hinaus (§ 203 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 MBO-Ä).

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