Warum ist Werbung kein Antrag?
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die sogenannte invitatio ad offerendum, enthält selbst keinen Bindungswillen und ist daher kein Antrag. Beispiele sind Schaufensterauslagen, Speisekarten, Kataloge, Werbung für ein Produkt oder auch Teleshopping.
Ist eine Werbung ein Angebot?
Vertrag (Werbung, Zeitung, Speisekarte) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Antragserklärung muss mit einem Rechtsbindungswillen (Wille auf Vertragsbindung) abgegeben werden. Bei einer Schaufensterauslage, Werbung jeder Art (z.B. in Zeitungen, Flyer, Radio, TV) liegt kein Angebot vor.
Was ist ein Werbevertrag?
Der Werbevertrag ist ein Vertrag zwischen der Werbeagentur oder Mediaagentur und dem Auftraggeber oder zwischen einem Werbeflächenanbieter und dem Auftraggeber. Die Agentur oder der Werbeflächenanbieter verpflichtet sich zu werbewirksamen Leistungen (Werbeleistungen), der Auftraggeber zur Vergütung der Tätigkeit.
Ist Werbung eine Willenserklärung?
Wird Ware für einen bestimmten Preis in einem Prospekt oder im Schaufenster angepriesen, handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um eine verbindliche Willenserklärung.
Was ist ein Allgemeiner Teil eines Vertrages?
Allgemeiner Teil Das Angebot ist der eine Teil, der dazu erforderlich ist, einen Vertrag zu schließen. Es ist ein Vorschlag über bestimmte Rechtsfolgen, welchen der eine Vertragspartner dem anderen macht, um einen Vertragsschluss herbeizuführen.
Welche Ausnahmen ergeben sich für die Bindung an den Antrag?
Die weiteren Ausnahmen für die Bindung an den Antrag ergeben sich aus den §§ 146 ff. BGB, damit der Antragende nicht endlos an sein Angebot gebunden ist. So erlischt das Angebot gem. § 146 BGB, wenn es vom Empfänger abgelehnt wird oder aber nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommen wurde.
Ist ein Antrag an einen bestimmten Empfänger zu richten?
Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Antrag an einen bestimmten Empfänger zu richten ist, bei der Offerte ad incertas personas genügt ausnahmsweise die Bestimmbarkeit der Person des Vertragspartners. Bei einem solchen Angebot verzichtet der Antragende darauf bzw. ist es ihm nicht möglich, seinen Vertragspartner individuell auszusuchen.
Was ergeben sich aus dem Inhalt eines Vertrages?
Der Inhalt eines Vertrages richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils konkreten Rechtsgeschäft. Auf jeden Fall müssen sich aber aus dem Antrag wesentliche inhaltliche Punkte des Vertrages ergeben, die so genannten essentialia negotii.