Warum muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund angeben?
Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund nicht angeben. Die Angabe des Grundes der Kündigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (so auch das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.9.2004 EzA § 242 BGB).
Ist der Arbeitgeber grundsätzlich für eine ordentliche Kündigung zuständig?
Richtig ist, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund braucht. Auch wenn er diesen nicht in der Kündigungserklärung angeben muss, so muss doch ein Grund vorhanden sein. Allerdings geht dies nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Was sind Kündigungsgründe?
Kündigungsgründe sind oft Voraussetzung für die Kündigung eines Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, wenn für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Diese können personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein.
Ist eine ordentliche Kündigung ohne Grund möglich?
Eine ordentliche Kündigung ohne Grund ist aber für den Arbeitgeber nur möglich, wenn auf den Arbeitsvertrag NICHT das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angewendet wird. Denn gilt das KSchG, muss der Arbeitgeber einen gesetzlichen Kündigungsgrund geltend machen können, um einen Arbeitsvertrag ordentlich beenden zu können – das legt § 1 KSchG fest.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kündigung in der Kündigungserklärung darzulegen?
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Kündigungsgrund nicht angeben muss. Es gibt hiervon einige Ausnahmen (wie z. B. nach § 22 Abs.3 BBiG – Berufungsbildungsgesetz; § 9 III 2 MuSchG). Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet die Gründe für die Kündigung in der Kündigungserklärung darzulegen.
Wer muss den Kündigungsgrund in der Kündigung selbst nennen?
Der Arbeitgeber muss zwar den Kündigungsgrund in der Kündigung selbst nicht nennen, er braucht aber in der Regel einen der gesetzlich anerkannten Gründe.