Warum muss man alle Fragen der Polizei beantworten?
1. “Man muss alle Fragen der Polizei beantworten.” Laut § 34 SPG ist die Polizei dazu ermächtigt, von Menschen Auskunft im Rahmen einer Gefahrenquellen-Erforschung zu verlangen und Fragen zu stellen, dabei darf jedoch keine Zwangsgewalt angewendet werden.
Was gilt bei der Polizei gegenüber der Polizei?
Auch gegenüber der Polizei gilt: Der Ton macht die Musik. Lassen Sie sich den Namen des Beamten geben und notieren Sie sich diesen. Finden Sie kein Gehör, verlangen Sie ein Gespräch mit dem diensthabenden Vorgesetzten. Ziel sollte sein, die Dienststelle nicht ohne Aktenzeichen für eine Anzeige zu verlassen.
Wie ist die Polizei geregelt?
Die Polizei handelt auf der Rechtsgrundlage des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und der einzelnen Landesgesetze über die öffentliche Sicherheit (Polizeirecht). Durch sie ist geregelt, was die Polizei darf und was sie nicht darf. Auch gegen einen Polizisten können Strafanzeige und Strafantrag gestellt werden.
Wie sollten sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten?
Aus diesem Grund ist eine Anzeige bei der Polizei so wichtig. Doch nicht immer reagieren Polizeibeamte richtig, wenn man sich an sie wendet. Wie sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten? In einigen Bundesländern können Sie bereits online eine Strafanzeige, in einer sogenannten Onlinewache, erstatten.
Wie darf die Polizei die Identität einer Person feststellen?
Die Polizei darf aus bestimmten Gründen die Identität einer Person bei einer Kontrolle feststellen, der Grund dafür muss dabei genannt werden.
Wie werden die angegebenen Daten mit der Polizei verglichen?
Die angegebenen Daten werden (per Funk oder auf der Polizeiinspektion) mit dem Zentralen Melderegister verglichen. Nicht-österreichische Staatsbürger haben in Österreich dagegen die Pflicht, einen Ausweis bei sich zu haben und diesen auch auf Verlangen den Beamten zu zeigen.
Kann die Polizei über einen gefährlichen Angriff Auskunft geben?
Wenn die Polizei jedoch aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgeht, dass die befragte Person über einen gefährlichen Angriff Auskunft geben könnte oder mit diesem sogar in Zusammenhang steht, darf sie gemäß § 35 SPG die Identität dieser Person feststellen. 2. “Ich muss meinen Namen nicht bekanntgeben.”