Warum sind heimliche Aufnahmen strafrechtlich verboten?

Warum sind heimliche Aufnahmen strafrechtlich verboten?

Die Tatsache, dass heimliche Aufnahmen zivilrechtlich vor Gericht nicht verwendbar und strafrechtlich verboten sind, hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber räumt dem freien Wort einen hohen Stellenwert ein und will sicherstellen, dass Menschen nicht stets jedes ihrer Worte genau abwägen müssen und Worte auch flüchtig bleiben können.

Was sind unbefugte Aufnahmen strafbar?

In bestimmten Einzelfällen können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen aber gerechtfertigt oder entschuldigt und damit nicht strafbar sein. Das private Interesse, sich für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein Beweismittel zu sichern, rechtfertigt unbefugte Aufnahmen allerdings nicht.

Ist die Verwertung zulässig?

Nach einer Entscheidung des AG München vom 06.06.2013 (Az. 343 C 4445/13) kann die Verwertung dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein konkretisierter Zweck verfolgt wurde und die Aufzeichnung erst später der Beweissicherung dienen soll.

Ist der Sachverhalt zu einer zivilrechtlichen Verhandlung geklärt?

Wenn der Sachverhalt zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verhandlung geklärt werden soll, müssen die Beweise bestimmte Voraussetzungen erfüllen um zugelassen zu werden. Neben der Komplexität und Sensibilität bei solchen Beobachtungen gehört auch das Wissen um die rechtliche Zulassung der Beweismittel.

Wie dürfen Tonaufnahmen abgespielt werden?

Also steht man vor der Frage, „Dürfens denn des?“ Ja, sie dürfen. Sie können Tonaufnahmen bei Gericht als Beweismittel vorlegen. Diese können auch abgespielt werden. Selbst wenn der Aufgezeichnete dies nicht wusste, und sich auch dagegen aussprach. Es kann aber strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn derartige Aufnahmen vorgespielt werden.

Sind „heimliche“ Tonaufnahmen strafbar?

Sind „heimliche“ Ton- oder Bildaufnahmen strafbar? Grundsätzlich ist das Anfertigen jeglicher Tonaufnahmen von jemand anderem ohne dessen Zustimmung strafbar und erfüllt den Straftatbestand des § 201 StGB.

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