Warum urteilen Richter im Namen des Volkes?
Die Formel Im Namen des Volkes ist Ausdruck dafür, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Die Formel bringt daher in erster Linie zum Ausdruck, dass die Richter als Vertreter des Souveräns Recht sprechen.
Wer war Richter im Mittelalter?
Der König war oberster Richter, hielt gelegentlich selbst Gericht und delegierte im übrigen das Richteramt an seine Statthalter in den Gauen, die Grafen. Unter ihnen wurde die niedere Gerichtsbarkeit an Vögte, Dorfschulzen und Stadtschultheißen weitergegeben.
Wer war das Gesetz im Mittelalter?
Seit dem 12. Jahrhundert wurde zudem zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit unterschieden. Die hohe Gerichtsbarkeit hatten meist die Grafen inne. Die Grundherren wiederum waren Herren über die niedere Gerichtsbarkeit.
Können Richter ermitteln?
Zuständigkeit. Ermittlungsrichter sind in der Regel Strafrichter des jeweiligen Gerichts, die neben ihren anderen Dienstgeschäften die Ermittlungshandlungen anderer Organe kontrollieren. Ein Gericht kann – muss jedoch nicht – für Ermittlungsaufgaben auch Richter bestellen, die nur Ermittlungsrichter sind.
Wie nannte man Gesetze im Mittelalter?
Vor dem eigentlichen Mittelalter erfolgte die Gesetzgebung entweder durch Satzungsrecht oder durch Gewohnheitsrecht. Satzungsrecht war das für gewöhnlich geschriebene Recht, obwohl von den germanischen Völkern vor dem Einzug des Christentums angenommen wird, dass bei ihnen vom jeweiligen Herrscher bzw.
Wer hatte im Mittelalter keine Rechte?
Lebensjahr selbst ihren Bürgereid leisten. In manchen Städten konnten auch die Frauen das Bürgerrecht erwerben, besaßen dann jedoch trotzdem keine politischen Rechte. Neben den Bürgern hatten auch die „Pfahlbürger“ oder „Ausbürger“ das Bürgerrecht.
Wer war im Mittelalter Richter?
Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Landstände, Adlige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die Untertanen auf seinen Kammergütern übten der Landesherr bzw. seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus.