Warum Vertrag zugunsten Dritter?
Ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) ist gegeben, wenn die eine Partei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger, Erblasser) verspricht, eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen.
Wer ist Dritter im Sinne des BGB?
Dritter (§ 123 Abs. 2 BGB) Dritte i. 2 BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die „im Lager“ des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag, bei dem zwischen den Parteien vereinbart wird, dass ein Dritter unmittelbar aus dem Vertrag das Recht erwerben soll, die Leistung von dem Schuldner zu fordern (vgl. § 328 Abs. 1 BGB ).
Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall?
Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sieht vielmehr, wie der Name schon sagt, vor, dass der Begünstigte den Vermögensvorteil erst im Fall des Ablebens des Erblassers erhalten soll. An einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sind in aller Regel drei Personen beteiligt.
Welche Personen sind an einem Vertrag zugunsten Dritter beteiligt?
An einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sind in aller Regel drei Personen beteiligt. Zum einen der Erblasser (auch Versprechensempfänger genannt), der einer dritten Person etwas zukommen lassen will. Weiter der Begünstigte, bei dem die Vermögensmehrung nach dem Ableben des Erblassers ankommen soll.
Ist der dritte Begünstigter oder kein Gläubiger?
Der Dritte wird nur Begünstigter, aber kein Gläubiger. Dies bedeutet – wenn ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt – soll der Dritte zwar die versprochene Leistung erhalten, er darf sie aber selbst nicht geltend machen und somit nicht selbst die Erfüllung der Leistung verlangen.