Was bedeutet Aktivierung von Vermogensgegenstanden?

Was bedeutet Aktivierung von Vermögensgegenständen?

Unter Aktivierung versteht man die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes (HGB-Terminologie) bzw. Vermögenswerts/Assets (IFRS-Terminologie) in der Aktivseite der Bilanz. Ob eine Aktivierung erfolgen muss, darf oder zu unterbleiben hat, ergibt sich aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften.

Kann eine Rechtsverordnung Ermächtigungsgrundlage sein?

Nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen können die rechtliche Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts sein. …

Kann eine Verordnung eine Ermächtigungsgrundlage sein?

Formen. Die Rechtsgrundlage für ein staatliches Handeln muss nicht zwingend ein Gesetz im formellen Sinne sein. Es können auch andere Rechtsgrundlagen herangezogen werden, denn auch innerhalb einer Verordnung oder Satzung kann die Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt vorhanden sein.

Was ist eine Ermächtigung?

Ermächtigung. Die Ermächtigung ist neben der Zulassung eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und dient insbesondere zur Deckung bestimmter quantitativer bzw. qualitativer Versorgungsbedarfe. Ermächtigungen sind im Gegensatz zu den Zulassungen zeitlich, räumlich und/oder im Umfang nach definiert.Sie…

Was versteht man unter Aktivierung?

Unter Aktivierung versteht man die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes ( HGB -Terminologie) bzw. Vermögenswerts /Assets ( IFRS -Terminologie) in der Aktivseite der Bilanz. Ob eine Aktivierung erfolgen muss, darf oder zu unterbleiben hat, ergibt sich aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften.

Wie kann eine Aktivierung erfolgen?

Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut. aktivierbar ist und nicht dem Aktivierungsverbot unterliegt, zum Betriebsvermögen gehört, am Bilanzstichtag vorhanden ist und. zum Eigentum des Bilanzierenden gehört.

Welche Fälle sind in der Aktivierung zu unterscheiden?

Im Zusammenhang mit der Aktivierung sind drei Fälle zu unterscheiden: das Aktivierungsverbot, das Aktivierungswahlrecht und die Aktivierungspflicht; in den beiden letztgenannten Fällen spricht man auch von Bilanzierungswahlrecht und Bilanzierungspflicht.

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