FAQ

Was bedeutet Anzeigepflichtiges Bauvorhaben?

Was bedeutet Anzeigepflichtiges Bauvorhaben?

Anzeigepflichtige Bauvorhaben Je nach Bundesland können das sein: Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung oder Änderung eines kleinen Gebäudes, etwa eines Gartenhauses, einer Garage, einer Umzäunung, eines Wintergartens, einer Terrasse etc.

Wann muss ich eine Bauanzeige machen?

Für die Errichtung oder Änderung von kleineren Gebäuden, für die Montage von Zäunen oder den Einbau von Heizungsanlagen muss in der Regel eine schriftliche Bauanzeige an die Gemeinde erstattet werden. Beizulegen sind: Baupläne (dreifach, mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn und mit Unterschrift des Baumeisters)

Wann reicht eine Bauanzeige aus?

Wann ist eine Bauanzeige erforderlich? Eine Bauanzeige ist immer dann erforderlich, wenn Bauherren etwas auf ihrem Grundstück errichten wollen, für das sie weder einen Bauantrag stellen noch eine Baugenehmigung einholen müssen.

Welche Baumaßnahmen sind anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig sind z.B. die Änderungen von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, größere Renovierungen, das Anbringen von Werbeeinrichtungen an baulichen Anlagen, das Anbringen von Sonnenkollektoren und …

Wie bekommt man eine Baubewilligung?

Wie komme ich zu einer Baubewilligung?

  1. Das Baugesuch (kantonales Formular) ist bei der Gemeindebehörde einzureichen.
  2. Das Bauvorhaben ist bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu visieren (§ 101 PBG).
  3. Die Gemeindebehörde überprüft Ihr Gesuch.

Was braucht keine Baubewilligung?

Welche Bauvorhaben brauchen keine Baubewilligung? Im Kanton Zürich regelt die Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6), welche Bauvorhaben bewilligungsfrei sind. Dies sind (§ 1 BVV): Bauten und Anlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 2,5 m und einer Bodenfläche von höchstens 6 m2.

Ist Sichtschutz bewilligungspflichtig?

Wer einen höheren Zaun als 1.20 m aufstellt, z. B. auch als Sichtschutz oder Lärmschutzwand, braucht eine Baubewil- ligung. Pflanzen hingegen gelten nicht als Bauten im Sinne des Baugesetzes und brau- chen daher nie eine Baubewilligung, selbst wenn sie höher als 1.20 m sind.

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