Was bedeutet das Gleichbehandlungsgesetz?

Was bedeutet das Gleichbehandlungsgesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen …

Was wird im Gleichbehandlungsgesetz festgelegt?

Das Gleichbehandlungsgebot gilt als umfassend, das heißt, das Gesetz soll für jeden Fall einer geschlechtsbedingten oder aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auftretenden Diskriminierung gelten.

Welche Nebenpflicht hat der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Arbeitnehmers?

Ferner hat der Arbeitgeber die besondere Nebenpflicht der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer durchaus gem. §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB und nach Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG (also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) einklagen kann.

Was sind neutrale Aufwendungen?

Unter dem Begriff neutrale Aufwendungen sind alle Aufwendungen zusammengefasst, die nicht mit der direkten betrieblichen Leistungserstellung (auch Zweckaufwendungen genannt) in Verbindung stehen.

Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Meldungen des Arbeitnehmers bei den entsprechend zuständigen Krankenkassen. [Hessisches- LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06]:

Welche besonderen Fürsorgepflichten hat der Arbeitgeber?

Die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers begründen sich insbesondere mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Danach bestehen beispielsweise die allgemeine Pflicht der Vertragspartner auf gegenseitige Rücksichtnahme sowie der Schutz und die Förderung des Vertragszweckes.

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben