Was bedeutet ein Teilurteil?
Teilurteil. (1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.
Was bedeutet Schlussurteil?
Bei einem Schlussurteil handelt es sich um ein Endurteil, das nach einem oder mehreren vorangegangenen Teilurteil(en) ergeht und über den rechtshängig gebliebenen Rest des Streitgegenstandes entscheidet und damit den Rechtsstreit im Ganzen beendet.
Wann ist ein Teilurteil rechtskräftig?
Es ist ein Endurteil hinsichtlich des entschiedenen Teils, im Gegensatz zum Beispiel zum Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO. Das Teilurteil kann daher mit Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) angegriffen werden und selbständig in Rechtskraft erwachsen.
Wann Endurteil und Schlussurteil?
Ein Endurteil entscheidet über den Streitgegenstand. Dies kann entweder vollständig geschehen, dann ergeht ein Schlussurteil gemäß § 300 ZPO oder nur zum Teil, dann ergeht ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO.
Was bedeutet entscheidungsreif?
Von Entscheidungsreife spricht man bei einem Rechtsstreit, wenn der entscheidungsrelevante Tatsachenstoff für eine Urteilsfindung hinreichend geklärt worden ist.
Wann ergeht ein Endurteil?
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen. (2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
Wann ist eine Entscheidung entscheidungsreif?
Bei Entscheidungsreife hat das Gericht über den Rechtsstreit (durch Endurteil, § 300 Abs. 1 ZPO) bzw. 1 ZPO, Zwischenurteil, § 303 ZPO, oder Grundurteil, § 304 Abs. 1 ZPO) eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Wann Urkundenprozess?
Im Urkundenprozess kann ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung von Geld oder auf Lieferung von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren gerichtet ist, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können (§ 592 ZPO).