Was bedeutet eine Dienstbarkeit?
Die Dienstbarkeit (in Österreich und der Schweiz auch Servitut) ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache.
Was ist eine Dienstbarkeit im Grundbuch?
Eine Grunddienstbarkeit räumt dem Besitzer eines herrschenden Grundstücks Rechte an einem benachbarten, dienenden Grundstück ein. Grunddienstbarkeiten wie Wegerechte sind entweder vertraglich geregelt und personengebunden oder aber im Grundbuch eingetragen und beim Grundstücksverkauf übertragbar.
Was sind bestehende Dienstbarkeiten?
Die Grunddienstbarkeit stellt ein subjektiv-dingliches Recht dar. Mit ihr verpflichtet sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu, einzelne Befugnisse auf den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu übertragen, gewisse Einwirkungen zu dulden oder eine Handlung zu unterlassen.
Was sind Dienstbarkeiten und Grundlasten?
Diverse gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes gerichtete, privatrechtliche Nutzungsberechtigungen werden als Dienstbarkeiten bzw. Grundlasten im Grundbuch eingetragen.
Was sind Dienstbarkeitsberechtigte?
Der Dienstbarkeitsberechtigte darf im Rahmen der Servitutsberechtigung auf dem belasteten Grundstück insbesondere Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten ausführen, ohne vorgängig den Rechtsweg beschreiten zu müssen (E. 3a).
Wo kann man Dienstbarkeiten einsehen?
Einsicht in das Grundbuch erhält man mit „berechtigtem Interesse“, zum Beispiel als Eigentümer des Grundstückes, Erbe oder Notar. Während Notare und Behörden einen Zugriff auf das elektronische Grundbuch haben, ist für andere das Grundbuch nur über die Anforderung eines Grundbuchauszuges beim Grundbuchamt einsehbar.
Was ist ein Rückauflassungsvormerkung?
Eine Rückauflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen und sichert die Ansprüche des Verkäufers auf Rückübertragung eines Grundstücks. Der Eintrag einer solchen Vormerkung kommt oft in Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken vor, die von Städten und Gemeinden verkauft werden.
Wo finde ich die Grundschuld?
Die Grundschuld wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, wo sich auch Informationen zu den Eigentumsverhältnissen, dem Grundriss der Immobilie, Grundschulden und weiteren Belastungen auf dem Grundstück befinden.