FAQ

Was bedeutet frustrierte Aufwendungen?

Was bedeutet frustrierte Aufwendungen?

OGH: Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind.

Wann sind Aufwendungen Schaden?

Schaden und Aufwendung Sie kennen sicher den Merksatz: „Aufwendungen sind im Gegensatz zu Schäden freiwillige Vermögensopfer“. Bei bestimmten, vom Geschädigten selbst veranlassten Kosten, mag man anhand dieses Merksatzes geneigt sein, diese als Aufwendungen zu klassifizieren und damit die Schadensqualität zu verneinen.

Wann Schadensersatz wann Aufwendungsersatz?

Daher müssen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen. Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz ist erforderlich, dass dem Gläubiger neben den erfolglosen Aufwendungen zusätzlich auch ein Schaden (unfreiwilliges Vermögensopfer) entstanden ist.

Sind Aufwendungen Schaden?

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Von den Aufwendungen sind die Kosten zu unterscheiden, die einen Schaden darstellen. Der Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer.

Wann sind Aufwendungen erforderlich?

Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, Seite 1947,1957).

Wann prüft man 284 BGB?

Die Aufwendungen müssen im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Leistung gemacht worden sein. Dies ist im Beispiel der Fall, da K die Investitionen erst nach Vertragsschluss tätigte und zu diesem Zeitpunkt noch auf eine fristgerechte Leistung vertraute.

Was versteht man unter Ersatz vergeblicher Aufwendungen?

Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ein Rechtsbegriff aus dem Schadensersatzrecht. Manchmal tätigt der Gläubiger im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung des Schuldners Aufwendungen, die dann – zum Beispiel durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache – unnütz werden.

Ist 284 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage?

Hinweis: Überwiegend wird § 284 BGB als eigene Anspruchsgrundlage, unabhängig von § 280 BGB zitiert. Da der Anspruch nur „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ besteht, muss ein entsprechender Anspruch – ausgenommen der Schaden – bestehen; dies ist grundsätzlich der Fall (s.o.)

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