Was bedeutet Gütertrennung Ehe?
Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.
Was bekommt man bei Gütertrennung?
Die Gütertrennung ist ein Güterstand, der bei der Scheidung keine güterrechtlichen Folgen hat. Die Vermögen, die die Ehegatten in der Ehe angeschafft oder erworben haben, werden weder geteilt, noch ausgeglichen. Jeder erhält bei Trennung und Scheidung das, was ihm gehört und was er während der Ehe erwirtschaftet hat.
Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?
Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.
Was müssen die Ehegatten bei der Scheidung Teilen?
Die Ehegatten müssen bei der Scheidung das Vermögen teilen, und zwar in Übereinstimmung mit der Errungenschaftsbeteiligung oder einer anderen vorab in einem Ehevertrag vereinbarten Güterregelung. Demzufolge ist die Vermögensaufteilung bei Trennung vom Güterstand der Eheleute abhängig.
Wie kann die Ehe geschieden werden?
Wünschen beide Ehegatten die Auflösung der Ehe, dann kann die Scheidung auf gemeinsames Begehren in der Schweiz vollzogen werden. Hierbei ist es nicht notwendig die Scheidungsgründe darzulegen. Besteht gegenseitiges Einvernehmen über die Scheidung selbst und alle Nebenfolgen der Scheidung, dann kann die Ehe geschieden werden.
Wie verläuft die Scheidung bei gemeinsamen Begehren vor?
Der Ablauf einer Scheidung vor Gerichtverläuft bei gemeinsamen Begehren recht zügig. Das Gericht prüft lediglich, ob der Scheidungswille bedacht und unbeeinflusst ist. Liegt eine Einigung bezüglich des Scheidungspunkts und den Nebenfolgen einer Scheidung vor, bewilligt das Gericht das Gesuch. Mehr zum Thema: Scheidung auf gemeinsames Begehren