Was bedeutet im Zoll verwahrt?

Was bedeutet im Zoll verwahrt?

17 UZK: Vorübergehende Verwahrung „ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.“ Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum …

Was ist ein Verwahrlager?

Vorübergehende Verwahrung „ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.“ Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum.

Was ist ein Verwahrerwechsel?

Die Herausgabe der Ware wird im Regelfall immer erst dann erfolgen, wenn die Verwahrung erledigt ist, d.h. die Waren sind z.B. in ein Versandverfahren T1 oder in den freien Verkehr (z.B. AT/C-Nr.) überführt worden oder ein anderer übernimmt die Verwahrung (sog. „Verwahrerwechsel“).

Was darf während der vorübergehenden Verwahrung nicht passieren?

Sie dürfen die an den Waren angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne Zustimmung der Zollstelle nicht entfernen. Sie schulden die Einfuhrabgaben, wenn eine Pflicht nicht erfüllt wird die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der gestellten Waren ergibt.

Wie lange dauert die vorübergehende Verwahrung?

Die vorübergehende Verwahrung dauert an, bis die Waren zum angemeldeten Zollverfahren überlassen werden (Art. 5 Nrn. 17 und 26 UZK). Wenn ein Verwahrort gemäß Art. 115 Abs. 2 UZK-DA zugelassen wurde, beträgt die Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nur drei Tage.

Wann ist die Erledigung der vorübergehenden Verwahrung möglich?

Erledigung der vorübergehenden Verwahrung. Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gestellung bzw. dem Tag der Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK).

Wie ist die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben?

Für die Waren ist deshalb spätestens bei der Gestellung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, mit der die Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhr überwacht wird (Art. 149 UZK).

Ist die vorübergehende Verwahrung gestattet?

Die Waren dürfen in der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich nicht verändert werden. Zugelassen sind nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Entstauben, Kühlen, Lüften und so weiter. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken oder die Be- oder Verarbeitung sind nicht gestattet (Art. 147 Abs. 2 UZK).

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