Was bedeutet Paragraf 616 BGB findet keine Anwendung?
Steht in einem Arbeitsvertrag der einfache Satz „§ 616 BGB findet keine Anwendung“, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall keine Entgeltfortzahlung verlangen kann. Er muss sich entweder unbezahlt freistellen lassen oder Urlaub bzw. Freizeitausgleich in Anspruch nehmen.
Wann greift Paragraph 616 BGB?
Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB).
Wann greift 616 BGB nicht?
§ 616 BGB gilt für Verhinderungen aus persönlichen Gründen. Ist ein/-e Arbeitnehmer/-in dagegen aufgrund äußerer Ereignisse an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, greift § 616 BGB nicht. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen.
Wer hat Anspruch auf 616 BGB?
Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist, § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wann ist 616 BGB abbedungen?
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB kann allerdings durch Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Dies passiert gerade bei der Freistellung, aufgrund der Erkrankung eines Kindes, nicht selten. „Die Regelungen des § 616 BGB werden abbedungen/ gelten nicht.
In welchen Situationen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Voraussetzungen: Entgeltfortzahlung kann ein Arbeitnehmer beanspruchen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Krankheit allein begründet noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.