Was bedeutet Umwandlung von Miet in Eigentumswohnungen?
Durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eröffnet sich die Möglichkeit, das Mietshaus „scheibchenweise“ oder wohnungsweise zu verkaufen, was natürlich deutlich höhere Renditen verspricht, als das Haus im Ganzen zu verkaufen.
Was darf der neue Vermieter?
Die Miete darf der neue Vermieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen – „allerdings nur unter zwei Voraussetzungen“, sagt Ropertz. Zum einen müsse die letzte Mieterhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegen. Zum anderen dürfe die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent heraufgesetzt werden.
Kann mein neuer Vermieter mich kündigen?
Kündigen dürfen sowohl der bisherige als auch der neue Vermieter nur aus den üblichen Gründen, also, wenn nachweislich Eigenbedarf besteht, wenn durch das Mietverhältnis eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie unmöglich ist oder aber wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Wie können sie Eigentümer sein?
Daher können Sie Eigentümer sein, ohne die Sache besitzen zu müssen (z.B. Vermieter), andererseits können Sie Besitzer ohne umfassendes Herrschaftsrecht sein (z.B. Mieter). Eigentum hat also nichts mit der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache zu tun.
Was ist Eigentum und Besitz?
Eigentum und Besitz sind deshalb nicht dasselbe. Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer.
Hat der Besitzer die Sache in Eigenbesitz gehabt?
Hat der Besitzer die Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums in Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass er sie auch in der Zwischenzeit als Eigenbesitzer besessen hat. Die Ersitzung ist nach § 937 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn der Besitzer bei Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben war.
Was ist zuständig für das Testament in der Verstorbene?
Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Es reicht aber grundsätzlich aus, wenn man das Testament bei einem beliebigen Amtsgericht in Deutschland abgibt. Von dort wird das Testament an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.