Was erbt die neue Frau meines Vaters?

Was erbt die neue Frau meines Vaters?

Der neue Ehepartner erbt bei der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) grundsätzlich die Hälfte. Die eigenen Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Stirbt der neue Ehepartner, so geht die von ihm geerbte Hälfte in voller Höhe auf dessen Kinder über. Insoweit gehen die eigenen Kinder also leer aus.

Was erbt die Tochter?

Wenn Ihr Mann zuerst stirbt, kann die Tochter Ihren Pflichtteil verlangen. Das ist ein Sechzehntel vom Wert des Hauses und ein Achtel seines Kontos. Sterben Sie zuerst, bekommt die Tochter natürlich keinen Pflichtteil, weil sie mit Ihnen nicht verwandt ist.

Wann erbt die Stieftochter?

Solange Sie und Ihr Mann leben, ist das ganz ohne weiteres möglich. Sie können in dem Testament bestimmen, dass die Tochter beim Tode der Stiefmutter nur dann etwas erbt, wenn sie beim Tode des Vaters auf den Pflichtteil verzichtet hat. Andernfalls erbt sie bei Ihrem Tod dann gar nichts mehr.

Wer erbt wenn Stiefvater stirbt?

Sie sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefelternteils. Stirbt dieses, fallen Stiefkinder nicht unter das Erbrecht und können noch nicht einmal einen Pflichtteil erhalten.

Wer ist Stiefenkel?

Die Ehe- oder Lebenspartner der Enkelkinder einer Person sind ihre Schwiegerenkel. Umgangssprachlich wird ein Kind von Schwiegertochter/-sohn mit einem anderen Partner als Stiefenkel bezeichnet (rechtlich bezeichnet Stiefenkel das Kind eines Stiefkindes).

Wer gilt als Stiefkind?

Obgleich das deutsche Recht die Bezeichnung Stiefkind überhaupt nicht kennt, so hat sich der Begriff dennoch im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert. Mit dem Begriff des Stiefkindes wird eine natürliche Person bezeichnet, deren Vater bzw. Mutter nicht im leiblichen Verhältnis zu dem Kind steht.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei Erbschaft?

Bei der Erbschaftssteuer liegt ihr Freibetrag bei 100.000 Euro, bei Schenkungen sind nur 20.000 Euro steuerfrei. Grundsätzlich ist der Freibetrag umso höher, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser oder zum Schenkenden ist.

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