Was erhoht die Anschaffungskosten?

Was erhöht die Anschaffungskosten?

Die Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären.

Was darf man aktivieren?

Ein Aktivierungswahlrecht besteht für folgende Vermögenswerte:

  • Selbst geschaffene immateriellen Vermögensgegenstände innerhalb eines Unternehmens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in der Anschaffung oder Herstellung weniger als 1.000 Euro gekostet haben (§ 6 Abs. 2a EStG)

Was ist zu aktivieren?

Unter etwas aktivieren versteht man die Aufnahme von einem Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz. Für gewisse Vermögensgegenstände gibt es eine Aktivierungspflicht.

Was sind Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten?

Als Anschaffungsnebenkosten werden Kosten oder Aufwendungen bezeichnet, die zusätzlich zum Anschaffungspreis bei der Anschaffung von einem Wirtschaftsgut anfallen. Anschaffungsnebenkosten können vor, nach oder während eines Erwerbs anfallen und müssen mit dem Wirtschaftsgut aktiviert werden.

Werden Versandkosten mit aktiviert?

Anschaffungsnebenkosten sind beispielsweise Kosten für Transport und dessen Versicherung. Sie müssen allerdings, um als Anschaffungsnebenkosten zu gelten und damit aktiviert werden zu können, einzeln zurechenbar sein.

Welche Kosten dürfen nicht aktiviert werden?

Aktivierungsverbot. Grundsätzlich gilt, dass folgende Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden dürfen: Immaterielle Vermögenswerte wie originäre (selbst geschaffene) Firmenwerte, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Rechte, etc.

Was sind die Kosten für das Aktivierungsverbot?

Entsprechend dürfen die Kosten für die Geldbeschaffung, der Unternehmerlohn, die anteilige Gewerbesteuer und die Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt werden. Die Kosten, die einem Aktivierungsverbot unterliegen, betragen insgesamt 34.000 €; der bilanzierungsfähige Aufwand beträgt entsprechend 1.966.000 €.

Warum müssen Anschaffungskosten aktiviert werden?

Die Anschaffungsnebenkosten müssen genau wie die Anschaffungskosten dem Wirtschaftsgut direkt (ohne Schätzung oder Schlüsselung) zugeordnet werden. Deshalb dürfen Anschaffungsgemeinkosten nicht aktiviert werden, sondern sind sofort gewinnmindernd zu buchen.

Was versteht man unter Aktivierung?

Unter Aktivierung versteht man die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes ( HGB -Terminologie) bzw. Vermögenswerts /Assets ( IFRS -Terminologie) in der Aktivseite der Bilanz. Ob eine Aktivierung erfolgen muss, darf oder zu unterbleiben hat, ergibt sich aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften.

Welche Kosten sind nicht zu den Anschaffungskosten zugerechnet?

Kosten, die nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zugerechnet werden, sind u. a. Geldbeschaffungskosten (z. B. Zinsen, Damnum, Agio). Die Anschaffungsnebenkosten müssen genau wie die Anschaffungskosten dem Wirtschaftsgut direkt (ohne Schätzung oder Schlüsselung) zugeordnet werden.

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