Was gilt für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung?
Soweit Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auch unter §§ 116 ff. OWiG, insbesondere § 118 OWiG, subsumiert werden können, liegt bereits ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor. Das gilt vor allem für Fälle der Verletzung des öffentlichen Anstandes, das früher eines der wichtigsten Teilschutzgebiete der öffentlichen Ordnung bildete. Vgl.
Was ist eine öffentliche Ordnung?
Unter „ öffentliche Ordnung “ sind alle ungeschriebenen Normen, die als Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben gelten, zusammengefasst. Basis sind die jeweils aktuellen…
Was versteht das Bundesverfassungsgericht unter öffentliche Ordnung?
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfGE 69,…
Was ist ein Schutzgut für die öffentliche Ordnung?
b) Schutzgut „ öffentliche Ordnung “ Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG können die Polizei und die Ordnungsverwaltung auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung tätig werden.
Wie findet sich der Begriff „öffentliche Sicherheit und Ordnung“?
Selten findet sich der Begriff „öffentliche Sicherheit“ beziehungsweise „öffentliche Ordnung“ alleine: die Kombination „ Öffentliche Sicherheit und Ordnung “ ist die Bezeichnung für zwei Grundbegriffe aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, welche in der Regel gemeinsam verwendet werden.
Wie können die Polizei und die Ordnungsverwaltung zur Gefahrenabwehr tätig werden?
Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBGkönnen die Polizei und die Ordnungsverwaltung auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung tätig werden. Die öffentliche Ordnung bildet neben der öffentlichen Sicherheit ein zweites, eigenständiges Schutzgut im Rahmen der Gefahrenabwehr (vgl. auch Wortlaut des § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw.