Was hat das Gericht in der Guteverhandlung zu erortern?

Was hat das Gericht in der Güteverhandlung zu erörtern?

Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

Wann wird die Sache in einem Gerichtstermin verhandelt?

Die Sache wird dann entweder direkt in einem Gerichtstermin (dem sogenannten „frühen ersten Termin“) zwischen den Parteien und dem Gericht verhandelt, oder das Gericht ordnet ein schriftliches Vorverfahren an, in dem der Streit zunächst in Schriftsätzen ausgefochten wird.

Was bedeutet für eine Gerichtsverhandlung?

Wie der berühmte Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick formulierte: „Man kann nicht nicht kommunizieren“. Das bedeutet für eine Gerichtsverhandlung: Auch wenn Sie noch gar nicht den Mund aufgemacht haben, kommunizieren Sie mit dem Gericht durch Ihre Kleidung, Ihre Körperhaltung und durch Ihr Verhalten.

Welche Gerichte sind für eine Streitigkeit zuständig?

Welches Gericht für eine Streitigkeit zuständig ist, richtet sich zumeist nach dem Streitwert: Bei einem Streitwert bis 5.000 € ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten, wobei jedoch zahlreiche Ausnahmen existieren.

Kann sich ein Richter erst in der mündlichen Verhandlung entziehen?

Diesem Antrag kann sich ein Richter, der erst in der mündlichen Verhandlung Hinweise gibt, kaum entziehen, denn nach § 139 Abs. 4 ZPO muss das Gericht die Hinweise „so früh wie möglich“ erteilen, also im Regelfall schon vor der mündlichen Verhandlung, damit sich die Parteien angemessen vorbereiten können.

Kann das Gericht das Vorbringen einer Partei zurückweisen?

Das Gericht könnte das Vorbringen einer Partei zurückweisen, wenn das Vorbringen i.S.d. 296 I ZPO unentschuldigt verspätet kommt bzw. zu einer Verlängerung des Rechtsstreits führt. Es empfiehlt sich daher nicht, relevante Aspekte des Sachverhalts zurück zu halten, um sie später, ggf. erst in einer höheren Instanz einzubringen.

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