Was heißt Betriebskostenabrechnung?
Mit der Betriebskostenabrechnung werden jährlich die genauen Betriebskosten abgerechnet, um Differenzen zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlichen Kosten auszugleichen.
Welche Nebenkosten können umgelegt werden?
Welche Kosten nun durch Mieter zu leisten sind, ist in § 2 BetrKV festgehalten. Demnach beinhalten umlagefähige Betriebskosten, die auf Mieter übertragen werden können, unter anderem Ausgaben für Versicherungen, Steuern, Wasser- und Heizmittelverbrauch oder die Müllbeseitigung.
Was darf der Vermieter in den Betriebskosten abrechnen?
Der Vermieter darf den Verbrauch nach Zählerstand abrechnen sowie Grundgebühr, Wartungskosten, Betriebsstrom für den Wasserzähler und die Kosten der Abrechnung umlegen. Kosten für die Erwärmung des Wassers werden unter „Warmwasser“ abgerechnet.
Ist bei den Betriebskosten der Strom dabei?
Über kaum etwas gibt es so häufig Streit zwischen Mietern und Vermietern wie die Abrechnung der Nebenkosten. Zwar geht es dabei meist um die Kosten für Heizung und Warmwasser, aber auch Strom fällt unter die Betriebskosten. Viele Ausgaben kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Welche Betriebskosten für Mieter?
Auf den Mieter lassen sich diese Betriebskosten für eine Wohnung oder ein Haus umlegen:
- Kosten für die Wasserversorgung.
- Gebühren für Abwasser.
- Gebühren für die Müllabfuhr.
- Kosten für die Straßenreinigung.
- Heizkosten und Warmwasserkosten.
- Grundsteuer.
- Aufzugskosten.
- Schornsteinreinigung.
Welche Kosten darf man nicht umlegen?
Nicht zu den Nebenkosten zählen Verwaltungskosten, beispielsweise Kosten für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen und Telefon. Diese Kosten sind nicht umlagefähig. Auch Reparaturkosten, Instandhaltungskosten oder Rücklagen muss der Mieter nicht zahlen.
Was gehört zu Nebenkosten bei Vermietung Haus?
Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses empfiehlt es sich im Mietvertrag zu vereinbaren, dass alle Betriebskosten, wie Strom, Gas, Öl oder Wasser, direkt vom Mieter zu bezahlen sind. In diesem Fall schließt der Mieter mit dem Versorgungsunternehmen den Liefervertrag ab.