Was heißt das Smoothie?
Smoothies (vom englisch smooth, „glatt“, „geschmeidig“, „weich“, frei übersetzt in etwa „Weichsaft“ oder „Püreesaft“) ist eine aus dem Amerikanischen stammende Bezeichnung für kalte Mixgetränke aus Obst und optional Milchprodukten, die frisch zubereitet oder als Fertigprodukte verkauft werden.
Ist ein Smoothie?
Ein Smoothie ist nichts anderes als ein Getränk, das auf Basis von Früchten zubereitet wird. Im Gegensatz zum klassischen Fruchtsaft wird das Fruchtfleisch bewusst nicht herausgefiltert, damit das Getränk schön sämig bleibt. Einige Experten sprechen deshalb auch von einem Breisaft.
Wie gesund sind grüne Smoothies wirklich?
Gesund sind grüne Smoothies vor allem wegen der hohen Nährstoffdichte. Die Drinks sind reich an Vitaminen, Mineralstoffen und sättigenden Ballaststoffen, liefern aber verhältnismäßig wenig Kalorien.
Was ist die Basis der Smoothies?
Basis der Smoothies ist somit das Fruchtmark oder Fruchtpüree, das je nach Rezept mit Säften, Wasser, Milch, Milchprodukten oder Kokosmilch gemischt wird, um eine cremige und sämige Konsistenz zu erhalten.
Was ist grüner Smoothie?
Grüner Smoothie. Smoothies (vom englisch smooth, „glatt“, „geschmeidig“, „weich“, frei übersetzt in etwa „Weichsaft“ oder „Püreesaft“) ist eine aus dem Amerikanischen stammende Bezeichnung für kalte Mixgetränke aus Obst und optional Milchprodukten, die frisch zubereitet oder als Fertigprodukte verkauft werden.
Welche Smoothies bestehen aus Banane?
Manche Smoothies bestehen nur aus Frucht, also aus Fruchtfleisch und Direktsäften. Die Banane bildet dabei häufig eine Grundzutat. Die sogenannten „ grünen Smoothies “ bestehen aus Wasser, Blattgemüse oder Garten- oder Wildkräutern und reifen Früchten. Es gibt zudem Smoothies mit Joghurt, Milch, Eiscreme,…
Ist Smoothie lebensmittelrechtlich?
Weder in Deutschland noch in den Vereinigten Staaten gibt es eine lebensmittelrechtliche Definition, welche Getränke als Smoothie bezeichnet werden dürfen und welche nicht. Grundsätzlich dürfen alle Zutaten verwendet werden, die lebensmittelrechtlich zulässig sind. Der Verbraucher darf jedoch nicht getäuscht werden.