Was heißt Erbenstellung?
Wer von einer anderen Person Vermögen von Todes wegen erwirbt, gilt als Erbe der betreffenden Person, bei der es sich wiederum um den sogenannten Erblasser handelt. Als Erbe verfügt man demzufolge über eine Erbenstellung, die die Basis für die erbrechtlichen Ansprüche darstellt.
Wo ist das Erbe?
Das Nachlassgericht ist in allen Belangen rund um das Erbrecht eine wichtige Adresse. Die Erben und wer wie viel bekommen soll, kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen. Hat der Verstorbene kein Testament geschrieben, greift die gesetzliche Erbfolge.
Was ist ein Erbscheinsverfahren?
Das Erbscheinsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der das Nachlassgericht durch Beschluss entscheidet dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Gesetzlich geregelt ist das Erbscheinsverfahren dabei in den §§ 2353 ff BGB i.V.m. §§ 352 ff FamFG.
Wie geht die Erbschaft auf mehrere Erben über?
Geht die Erbschaft auf mehrere Erben über, so spricht man von Miterben. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Erbe kann allerdings nur derjenige werden, der dazu durch Gesetz oder etwa durch Testament oder Erbvertrag dazu bestimmt wurde und erbfähig ist (vgl. § 1923 BGB ).
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist die standardmäßige Regelung, die in den meisten Fällen zum Tragen kommt, in denen kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Die möglichen Erben werden zu diesem Zweck in sogenannte Ordnungen eingeteilt, nach denen sie erben können.
Kann ein Vermächtnisnehmer auch Erbe sein?
Allerdings kann ein Vermächtnisnehmer durchaus auch Erbe sein. Das deutsche Erbrecht ist geprägt von dem Prinzip der Universalsukzession. Danach gibt es immer einen Erben, der für alle das Vermögen betreffende Rechte und Pflichten eintritt.
Wie lange ist die Erbschaft zuschlagen?
Jeder Erbe hat innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Häufig ist die Verschuldung des Erblassers ursächlich, teilweise gibt es jedoch auch persönliche Gründe für diese Entscheidung, beispielsweise ein Zerwürfnis mit dem Erblasser zu Lebzeiten.