Was ist bei der Einreise in Osterreich zu beachten?

Was ist bei der Einreise in Österreich zu beachten?

Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gemäß der neuen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 ( u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen.

Was gilt bei der Einreise nach Deutschland mit voraufenthalt nach Deutschland?

Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht, sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne).

Welche Pflichten gelten für die Einreise in Deutschland?

Daneben gelten die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine Nachweispflicht und eine Quarantänepflicht bei Einreise aus bestimmten Gebieten. Es gelten weiterhin EU -weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ( BMI) erlassen.

Was ist wichtig bei der Einreise nach Deutschland?

Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19 -Test.

Wann dürfen Berlinerinnen und Berliner das Haus verlassen?

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 dürfen Berlinerinnen und Berliner zwischen 22 Uhr und 5 Uhr das Haus oder Grundstück nicht mehr verlassen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählen Berufsausübung, medizinische Notfälle, Pflege und Betreuung von Angehörigen, Versorgung von Tieren oder andere gewichtige Gründe.

Wie ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich?

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Österreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

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