Was ist bei der Herausgabe von Rontgenaufnahmen an den Patienten zu beachten?

Was ist bei der Herausgabe von Röntgenaufnahmen an den Patienten zu beachten?

Herausgabe von Röntgenaufnahmen an den Patienten? Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen. Diese stehen im Eigentum des Zahnarztes.

Wer bekommt die Röntgenbilder?

Zur Frage der Herausgabe von Original-Patientenaufnahmen wird Folgendes geregelt: Röntgenbilder sind primär Eigentum des Zahnarztes/Arztes, der diese erzeugt hat. Dieser ist auch verpflichtet, die Röntgenbilder und alle dazu gehörenden Aufzeichnungen zehn Jahre lang nach der letzten Röntgenuntersuchung aufzubewahren.

Wie kann ich Patientenakte aufbewahren?

Sie schafft aber auch mehr Transparenz für Patientinnen und Patienten: Denn sie dürfen ihre Patientenakte jederzeit einsehen. Die Ärztin oder der Arzt kann die Patientenakte entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument führen. Sie muss nach Abschluss der Behandlung für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Was ist eine ärztliche Patientenakte?

Ärztinnen und Arzte sind dazu verpflichtet, eine Patientenakte für jede Patientin und jeden Patienten zu führen. Die Patientenakte enthält alle wesentlichen ärztlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Ab 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen.

Was sind die wichtigsten Umstände in der Patientenakte?

Ärztinnen oder Ärzte sind dazu verpflichtet in der Patientenakte alle für die Behandlung wichtigen Umstände zu erfassen – zeitnah und vollständig. Dazu zählen unter anderem folgende Informationen: die Krankengeschichte (Anamnese): bekannte Beschwerden, die psychische Verfassung, soziale Belastungen, Krankheitsfälle in der Familie

Wie ist die Übermittlung der Patientendaten zulässig?

Die Übermittlung der Patientendaten an Dritte ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und bedarf entweder der expliziten Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlich bestimmten Erlaubnis.

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