Was ist das Ausgleichsverfahren?
Das ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt: Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall beziehungsweise bei Mutterschaft erstattet bekommen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Ausgleichsverfahren.
Wer ist U1 und U2 pflichtig?
An der Umlage U1 müssen Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel – ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umlage U2 („Mutterschaftsumlage“) dient der Finanzierung von Ausgleichszahlungen für Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers.
Was ist das Ausgleichsverfahren U1?
Das Ausgleichsverfahren nach dem AAGUmlage U1 und Umlage U2 Im AAG sind zwei Umlageverfahren festgelegt: Erstattung von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Rehabilitation (Umlage U1) Erstattung von Zahlungen bei Mutterschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen (Umlage U2).
Was wird bei AAG erstattet?
Das Aufwendungsausgleichsgesetz („Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen“, AAG) gleicht Kostenrisiken aus, die kleinen und mittleren Unternehmen aus Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und aus Mutterschutz-Leistungen entstehen können.
Wann liegt U1 Pflicht vor?
Umlagepflicht U1Diese Arbeitgeber sind umlagepflichtig Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Im U1-Verfahren sind nur Arbeitgeber umlagepflichtig und erstattungsberechtigt, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Wer ist U2 pflichtig?
Am Umlageverfahren U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Dazu gehören auch Auszubildende und Minijobber. Daher brauchen Sie als Arbeitgeber in diesem Ausgleichsverfahren keine spezielle Feststellung zu machen.