Was ist das Beamtenrecht?
Das 1×1 des Beamtenrechts. Beamte verfügen über einen gesonderten Status in Deutschland. Dies bringt auch entsprechende Rechte und Pflichten mit sich, die von denen der Beschäftigten in der freien Wirtschaft abweichen. Das Beamtenrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und regelt die Rechte und Pflichten von Beamten.
Was sind die Beamten im öffentlichen Dienst?
Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst. Im Gegensatz zu Tarifangestellten, die einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag haben, werden Beamte ernannt und erhalten eine Urkunde.
Wer wird als Beamter verstanden?
Als Beamter wird dabei jemand verstanden, der sich in einem besonderen Dienst- oder Treueverhältnis gegenüber dem Staat oder einer weiteren juristischen Person des öffentlichen Dienstes steht. Da Beamte im deutschen Recht über einen gesonderten Status verfügen, werden ihre Rechte und Pflichten auch in eigenen Gesetzen geregelt.
Welche Treuepflichten gelten für den Beamten?
Diese können von einem einfachen Verweis bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenstand reichen. Die Treuepflicht gilt als die grundsätzliche Pflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn innerhalb des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses.
Wie können Beamtinnen und Beamte Rechte gerichtlich einfordern?
Beamtinnen und Beamte können aber auch von sich aus mit Hilfe der Verpflichtungs- und Leistungsklage oder der Feststellungsklage Rechte gerichtlich einfordern oder klären lassen.
Ist das Beamtenverhältnis nicht auf Dauer übertragen?
Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet auch der Anspruch auf die Besoldung, die mit der Leitungsfunktion verbunden war. In diesem Fall lebt das „ruhende Beamtenverhältnis“ wieder auf. Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung sind die beamtenrechtlichen Instrumente für Personalentwicklung und -steuerung.
Welche Grundsätze gelten für die Beförderung eines Beamten?
Grundsätzlich gelten für die Beförderung eines Beamten die Grundsätze bzw. der Auswahlkriterien-Katalog des § 9 BBG. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen (§ 22 Absatz 1 BBG).