Was ist das Besondere am Beamtenverhältnis?
Beamtenverhältnis. Zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten besteht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der besonderen Dienst- und Treuepflicht der Beamtinnen und des Beamten steht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber.
Wie wird man einen Beamten los?
Der Beamte auf Lebenszeit kann grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt entlassen werden. Dem Beamten auf Lebenszeit ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zumindest sein Ruhegehalt sicher, denn er kann aus beamtenrechtlichen Gründen allenfalls in den Ruhestand versetzt werden.
Was ist der Vorteile ein Beamter zu sein?
Der Status als Beamter bringt sicherlich viele Vorteile: Sicherheit sowie ein, verglichen mit den Renten, fast doppelt so hohes Ruhegehalt. Zudem gibt es zur günstigen Krankenversicherung die Beihilfeleistungen. Daneben gibt es für Beamtenkinder weitere Leistungen, die über das Kindergeld hinausgehen.
Was sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet?
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zu ständig und die Anordnung nicht erkennbar rechtswidrig sein. Daneben haben sie ihre Vor gesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Was sind die haftungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte?
Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind sehr kompliziert und führen in der Praxis bei weitem nicht immer dazu, dass Beamtinnen und Beamte zum Schadenersatz herangezogen werden. Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit spielen dabei genauso eine Rolle wie Eigen- und Fremdschaden.
Welche Gesetze gelten für Beamte?
Individuelle Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn kann der Beamte nicht treffen. Für Beamte ist deshalb nicht das Arbeitsrecht einschlägig, sondern die jeweils geltenden Beamtengesetze, so zum Beispiel das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze.
Welche Vorschriften gelten für die eigenen Beamten des Bundes?
Für die eigenen Beamten des Bundes enthält Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine gesonderte Zuständigkeit. Die Regelung der bundeseinheitlichen Statusrechte erfolgt – neben dem für alle Dienstherrn geltenden Art. 33 Abs. 5 GG – durch das Beamtenstatusgesetz.