Was ist das Erbrecht der verwandten?
Erbrecht der Verwandten – Erbrecht nach Ordnungen Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.
Was ist der Grad der Verwandtschaft der Erben?
Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.
Wie fordern wir einen Erbschein an?
Oft fordern Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt nach einem Erbfall einen solchen Erbschein an, um zu klären, wer Erbe geworden ist. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, dann benötigen die Erben zum Nachweis ihrer Rechtsstellung in der Regel keinen Erbschein.
Ist es kein Testament oder gesetzliche Erbfolge?
Gibt es kein Testament, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben mehrere Kinder nach dem Tod von Vater oder Mutter zu gleichen Teilen. Weiter besteht ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehepartners. Kinder müssen sich mithin mit einem überlebenden Ehepartner des Verstorbenen die Erbschaft teilen.
Was sind die gesetzlichen Bestimmungen für den Erblasser?
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich dabei auf den einfachen Nenner bringen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher zum Zug als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten.
Was sind die Eltern des Erblassers?
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern.
Welche Verwandten sind grundsätzlich erbberechtigt?
Aber auch die Verwandten in der Seitenlinie sind grundsätzlich erbberechtigt. Das sind diejenigen, die von einer dritten Person abstammen, wie zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen. Es kommt aber nicht auf die biologische Verwandtschaft an. Wenn es ums erben geht, zählt nur die rechtliche Verwandtschaft.
Wann kommen die Eltern und Geschwister als gesetzliche Erben in Betracht?
Die Eltern und Geschwister des Erblassers kommen als gesetzliche Erben nur dann in Betracht, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind. Leben die Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, dann erben sie alleine und zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB.