FAQ

Was ist das Erklaren des Katastrophenfalles?

Was ist das Erklären des Katastrophenfalles?

Das Erklären des Katastrophenfalles ist in Deutschland eine politische Entscheidung und obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten (in der Regel der Landrat oder Oberbürgermeister in kreisfreien Städten). Mit Erklärung der Katastrophe gehen die Einsatzleitung und die Kostentragungspflicht auf dessen Behörde über.

Welche Vorschriften finden im Katastrophenfall Anwendung?

Durch das Ausrufen eines Katastrophenfalles finden im betroffenen Gebiet die entsprechenden Vorschriften über die Rechte, Pflichten und Einsatzpläne während einer Katastrophe ihre volle Anwendung. Vielfach wird im Fachjargon wie auch in Dokumentationen die Abkürzung K-Fall (auch Kat-Fall) verwendet.

Wie kann von Erklärung der Katastrophe Gebrauch gemacht werden?

Mit Erklärung der Katastrophe gehen die Einsatzleitung und die Kostentragungspflicht auf dessen Behörde über. Ab diesem Zeitpunkt kann von den Ermächtigungen der jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetze Gebrauch gemacht werden.

Was ist Katastrophenfall in der Informationsverarbeitung?

Katastrophenfall in der Informationsverarbeitung. Beim Betrieb von Rechenzentren oder geschäftskritischen Anwendungen wird der Terminus Katastrophenfall (K-Fall) in erster Linie für zeitlich bedingte Ausfälle technischer Infrastruktur benutzt.

Was ist die Katastrophensoziologie?

Die Katastrophensoziologie ist ein Bereich der Soziologie und behandelt die sozialen Folgen und Voraussetzungen von Katastrophen. Außerdem beobachtet sie, welche Personengruppen oder Bevölkerungsschichten am stärksten von ihnen betroffen sind und wie diese darauf im sozialen Sinne reagieren.

Wie soll die Gefahrenabwehr im Katastrophenfall verbessert werden?

Seit 2004 soll das gemeinsame Management des Bundes und der Länder in nationalen Krisen aufgrund von außergewöhnlichen Gefahren- und Schadenslagen auf strategischer Ebene durch die regelmäßig stattfindende Übung LÜKEX verbessert werden. Gefahrenabwehr im Katastrophenfall ist gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes Aufgabe der Länder.

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