Was ist das Recht auf einen Zeugenbeistand?
Recht auf einen Beistand. Für das Strafverfahren ist seit 2009 ist in Deutschland in § 68b StPO ausdrücklich geregelt, dass ein Zeuge das Recht hat, sich eines Beistands zu bedienen. Einem Zeugenbeistand ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Ausschluss des Zeugenbeistands im Strafverfahren ist in § 68b Abs. 1 S. 3 ff.
Ist kein Zeuge verpflichtet eine Aussage zu machen?
Kein Zeuge ist nach dem Gesetz verpflichtet, eine Aussage zu machen, die ihn selbst Gefahr der Bestrafung aussetzt. Dieses Recht wird in § 55 StPO normiert. Es kann in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber schon im Vorfeld anzuzeigen, dass ein Aussageverweigerungsrecht besteht.
Ist die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts ein Zeugenbeistand?
Erfahrungsgemäß führt schon die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand dazu, dass die Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen achten und sich grober Unfairness enthalten.
Welche Pflichten haben Zeugen vor Gericht?
Neben der Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, haben Zeugen ebenfalls die Pflicht, vor Gericht auszusagen. Das Gericht ist in den meisten Fällen nämlich auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen.
Welche Rolle spielt der Zeuge im Strafverfahren?
Der Zeuge spielt im Strafverfahren eine immens wichtige Rolle bei der Urteilsfindung, je nach Fall kann Zeugenaussage zu diesem Zweck unverzichtbar sein. Infolge der Aussagen von Zeugen werden gravierende Verfahrensentscheidungen getroffen (Verurteilung, Einstellung, Freispruch).
Wie ist das Zeugenschutzgesetz geregelt?
Für das Strafverfahren wurde durch das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) mit Wirkung zum 1. Dezember 1998 in § 68b StPO ausdrücklich geregelt, dass ein Zeuge das Recht hat, sich eines Beistands zu bedienen. Einem Zeugenbeistand ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten.
Welche Rechte haben die Geschädigten gegenüber anderen Zeugen?
Die Geschädigten haben besondere Rechte (nachfolgend a), während das Strafverfahrensrecht für die anderen Zeugen weniger günstige Regelungen vorsieht (nachfolgend b). Der Geschädigte unterscheidet sich von allen anderen (unbeteiligten) Zeugen dadurch, dass er durch die Straftat betroffen (geschädigt) ist.