Was ist das Rubrum Urteil?
Rubrum (lat.) bedeutet „rot“ und so wird der Urteilskopf bezeichnet, weil dieser früher mit roter Schrift geschrieben wurde. Es beginnt damit somit der Urteilstext, welcher insbesondere die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten, deren Prozeßvertreter (soweit vorhanden) und des Gerichts/der Richter enthält.
Was ist ein Urteil Beispiel?
Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil eine gerichtliche Entscheidung, für die das Prozessrecht ausdrücklich eine Entscheidung unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: § 300 Abs. 1 ZPO). Urteile sind mit Berufung und Revision, Beschlüsse hingegen mit der Beschwerde anfechtbar.
Wie ist ein Urteil aufgebaut?
Das Urteil muss folgendermaßen aufgebaut sein: Im Rubrum, gewissermaßen dem Deckblatt, werden neben dem Gericht und dem Aktenzeichen sowie der Überschrift „Im Namen des Volkes“ alle Beteiligten und ihre Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten aufgeführt; dabei muss die jeweilige Verfahrensstellung deutlich werden.
Was steht im Rubrum?
Das Rubrum (Plur. Rubra oder auch Rubren) ist die einem Schriftstück vorangestellte kurze Zusammenfassung seines Inhalts, im einfachsten Fall eine Betreffzeile. Bei amtlichen Gebührenbescheiden oder Rechnungen ist im Rubrum neben dem Betreff auch die Rechtsgrundlage aufgeführt.
Was ist ein Rubrumsberichtigung?
Partei ist danach, wen der Kläger mit der Bezeichnung der Parteien als Kläger und Beklagter festlegt. Ergibt die Auslegung, dass eine Partei lediglich unrichtig oder ungenau bezeichnet ist, so ist diese Falschbezeichnung unschädlich und kann durch Rubrumsberichtigung korrigiert werden.
Was sind Urteile ZPO?
Urteile stellen in der Regel eine gerichtliche Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung dar (Ausnahmen: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 II ZPO, Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO).
Was versteht man unter Rubrum?
Rubrum. Bedeutungen: [1] kurze Inhaltsangabe in Form einer Aufschrift oder einer an den Anfang eines Schriftstücks gestellten Bezeichnung der Sache. [2] deutsches Prozessrecht: Urteilskopf, dessen Inhalt sich je nach Gerichtsbarkeit nach § 313 I Nr.