Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag ist in der Düsseldorfer Tabelle enthalten und soll eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und -berechtigtem gewährleisten. Damit soll eine finanzielle Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen vermieden werden.
Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag?
Unterschied zwischen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag Der Eigenbedarf für nicht Erwerbstätige beläuft sich auf einen Betrag von 960 Euro pro Monat. Der Bedarfskontrollbetrag hingegen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten.
Was passiert bei Mangelfallberechnung?
Was passiert bei Mangelfallberechnung? Tritt der Mangelfall bei der Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder auf, kommt der Staat in Form von Unterhaltsvorschüssen für die Differenz auf. Derartige Ausgleichszahlungen gibt es im Mangelfall bei Ehegattenunterhalt jedoch nicht.
Wann rechnet der Zahnarzt mit ihnen ab?
Seit dem 1. Januar 2005 rechnet der Zahnarzt Zahnersatz komplett als Privatleistung mit Ihnen ab, wenn es sich um so genannten andersartigen Zahnersatz handelt. Von andersartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn sich die Behandlung von der Regelversorgung grundlegend unterscheidet. Beim Fehlen eines Backenzahns ist eine Brücke die Regelversorgung.
Was ist die Abrechnung für den Zahnarzt?
Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt hält alle Abrechnungsdaten – gebündelt über einen bestimmten Zeitraum – elektronisch fest und schickt sie an seine Zentrale, die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Dort wird eine Gesamtabrechnung für alle Zahnärzte erstellt, meistens nach jedem Vierteljahr, und nach Krankenkassen sortiert.
Wie schließt der Zahnarzt eine Mehrkostenvereinbarung ab?
In diesen Fällen schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine so genannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Versicherte bereit, die Kosten für den bei der Behandlung anfallenden Mehraufwand selbst zu tragen. Die Formulare dafür gibt es beim Zahnarzt.
Wie konnte der Arzt oder Zahnarzt die Freiberuflichkeit vergrößern?
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte der Arzt oder Zahnarzt den durch die Zahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichneten Umfang der Praxis nicht beliebig vergrößern, ohne dass seine Freiberuflichkeit in Frage gestellt war.