Was ist der Gegenstand des Burgerbegehrens?

Was ist der Gegenstand des Bürgerbegehrens?

Da die Bürger an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (§ 26 Abs. 1 S. 1 GO), muss der Gegenstand des Bürgerbegehrens ein solcher sein, für den die Gemeinde die Verbandskompetenz und der Rat die Organkompetenz hat.

Was sind die Rechte und Pflichten der Bürger?

Der Rechte- und Pflichtenkreis der Bürger umfasst den der Einwohner. Darüber hinaus haben Bürger aber auch weitergehende Bürgerrechte und -pflichten. Die wohl bedeutendsten Rechte eines Gemeindebürgers sind das aktive und passive Wahlrecht zu Gemeindewahlen ( Rn. 148 ff.) sowie das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten…

Wie sind sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter?

Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.

Wie entfällt die Stufe des Bürgerbegehrens?

Für diesen Fall entfällt die Stufe des „Bürgerbegehrens“ und wird ersetzt durch einen Ratsbeschuss mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder). Der nachfolgende Bürgerentscheid findet bei diesem Verfahren in identischer Weise statt.

Wie besteht die Möglichkeit nach einem Bürgerentscheid zu wählen?

Seit dem Jahre 2005 besteht die Möglichkeit, dieses Instrument der direkten Demokratie zu wählen, in allen deutschen Bundesländern. Der Wunsch nach einem Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern selbst angezeigt werden, nämlich in Form eines Bürgerbegehrens, oder aber von den kommunalen Politikern. Dies wird dann als „Ratsbegehren“ bezeichnet.

Was begründet ein Bürgerbegehren?

1. § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO, wonach über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren) können, begründet ein sicherungsfähiges öffentliches Recht, soweit das Bürgerbegehren zulässig ist. 2. Vorläufiger Rechtsschutz ist grundsätzlich auf der Grundlage einer Abwägung der…

Wie funktioniert das Bürgerbegehren mit nachfolgendem Bürgerentscheid?

Das in § 26 Abs. 1 S. 1 GO geregelte Verfahren des Bürgerbegehrens mit nachfolgendem Bürgerentscheid ermöglicht eine unmittelbare Entscheidung der Bürger anstelle des Rates auf Initiative der Bürger. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 S. 2 GO hat aber auch der Rat selbst die Möglichkeit, einen Bürgerentscheid zu initiieren.

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