Was ist der Öffentlichkeitsgrundsatz?
Der Öffentlichkeitsgrundsatz (auch: Grundsatz der Öffentlichkeit) ist neben dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsprinzip eine der grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren.
Was ist der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gerichtsverhandlungen?
Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gerichtsverhandlungen. In aller Regel sind Gerichtsverhandlungen in Deutschland öffentlich. Dies soll sicherstellen, dass eine Kontrolle des Prozesses und des Urteils durch die Bürger möglich ist.
Ist die Öffentlichkeit auszuschließen?
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Sofern der Betroffene selbst den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss das Gericht dem nachkommen.
Was ist der Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverfahren?
Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt, dass eine Gerichtsverhandlung grundsätzlich öffentlich stattzufinden hat, d.h. dass grundsätzlich auch Unbeteiligte der Verhandlung beiwohnen können. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.
Was ist das Amt für Öffentlichkeitsdienst?
Das Amt für Öffentlichkeitsdienst – kurz AfÖ – verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit und den Internet-Auftritt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
Was bedeutet „öffentlich“?
JuraForum.de-Tipp: „Öffentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich jedem der Zutritt zur Verhandlung eröffnet ist. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, sich über Ort und Zeit einer Hauptverhandlung informieren zu können, was in der Praxis in der Regel durch Aushang im Gericht erfolgt.
Wie kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden?
Die Öffentlichkeit kann jedoch in Ausnahmefällen auch vom Verfahren ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG) festgelegt. Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich.