Was ist der Rücktrittshorizont?
„Rücktrittshorizont“ (BGH NStZ 1983, 360 f.; BGH NStZ 2002, 427, 428; BGH NStZ 2009, 264, 265). Geht der Täter davon aus, dass noch weitere Handlungen zur Erreichung des Erfolgs möglich und notwendig sind, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen und der Rücktritt bleibt weiterhin möglich.
Wann prüfe ich einen Versuch?
Den Versuch erkennt man zunächst daran, dass eine Straftat offensichtlich nicht vollendet wurde. Maskiert sich der Versuch, so werdet ihr ihn anhand der gescheiterten Prüfung der Vollendung demaskieren. Beispiele: Der V möchte den O töten. Sein Plan: Gift in die Cola.
Wann ist ein Versuch Unbeendet?
Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was zu der Vollendung notwendig ist.
Wann prüft man den Rücktritt StGB?
Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Seine gesetzliche Grundlage erhält der Rücktritt vom Versuch aus dem § 24 StGB. Bleibt das Delikt infolge des Rücktritts unvollendet, so bleibt dieses straffrei.
Was ist ein untauglicher Versuch einer Straftat?
Abzugrenzen vom Wahndelikt. Ein untauglicher Versuch einer Straftat liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters wegen einer Untauglichkeit des Tatobjekts, des Tatmittels oder der Person des Täters nicht vollendet werden kann. Der untaugliche Versuch ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht.
Wie muss ein Versuch geahndet werden?
Ein Versuch muss gemäß § 23 StGB bei Verbrechen grundsätzlich geahndet werden, wobei die Strafe in der Regel niedriger ausfällt als beim vollendeten Delikt. Der springende Punkt beim Versuch im Strafrecht ist der Erfolg, der nicht eintritt.
Was ist der untaugliche Versuch?
Der untaugliche Versuch ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Er liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des Versuches von vornherein nicht möglich ist.
Was sind die Voraussetzungen für den Versuch?
Voraussetzungen für den Versuch sind somit ein unbedingter Tatentschluss, ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, und keine objektive Vollendung des Delikts.