Was ist die Abgrenzung?

Was ist die Abgrenzung?

Abgrenzung ist in sachlicher, wertmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Eine sachliche Abgrenzung geschieht z.B. zwischen Kostenrechnung und Buchhaltung.

Was versteht man unter der Abgrenzungsrechnung?

Die Abgrenzungsrechnung ist der erste Schritt der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Im Rahmen der Abgrenzungsrechnung werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Erlösrechnung miteinander verglichen.

Was ist Betriebsbezogen?

Betriebsbezogen ist ein Eingriff dann, wenn sich der Eingriff objektiv gegen den Betrieb als solchen und nicht gegen ohne weiteres davon ablösbare Rechte oder Rechtsgüter wendet und die subjektive Stoßrichtung des Eingriffs sich direkt gegen den fraglichen Betrieb richtet.

Was ist die Aufgabe der Abgrenzungsrechnung?

Grundsätzlich soll die Abgrenzungsrechnung dafür sorgen, die Zahlen der Finanzbuchhaltung für die Kostenrechnung nutzbar zu machen. Es handelt sich hier um die sachliche Abgrenzung. Die zeitliche Abgrenzung von Aufwand und Ertrag, der nicht in die betrachtete Periode gehört, erfolgt bereits in der Finanzbuchhaltung.

Was ist eine buchhalterische Abgrenzung?

Die Rechnungsabgrenzung ist also die buchhalterische Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge einer Rechnungsperiode, deren entsprechende (Gegen-)Leistungen erst in einer späteren Periode erfolgen werden. Rechnungsabgrenzungsposten stellen eine Art Verbindlichkeit bzw. Forderung dar.

Wer muss Rechnungen abgrenzen?

Eine passive Rechnungsabgrenzung ist vorzunehmen, wenn die Gegenseite eines Unternehmens (z. B. Kunden) Aufwendungen für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Geschäftsjahr bezahlt. Das Unternehmen steht also in der Pflicht zur Leistungserbringung.

Was ist der Unterschied zwischen Abgrenzung und Rückstellung?

Im Gegensatz zu Rückstellungen ist bei der Rechnungsabgrenzung immer der genaue Betrag bekannt, er wird also weder geschätzt noch errechnet. Die gesetzliche Grundlage ist für Deutschland in § 250 und § 252 HGB, für Österreich in § 198 Abs. 5,6 UGB und für die Schweiz in Art. 958b OR geregelt.

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