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Was ist die Definition von Diebstahl im StGB?

Was ist die Definition von Diebstahl im StGB?

Diebstahl im StGB (© Photographee.eu / Fotolia) Die Definition von Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueigenen.

Was ist der Grundtatbestand des Diebstahls?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist zunächst in § 242 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) normiert. Darin ist festgelegt, dass das Delikt mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Vergehen. Der Begriff ist von dem des Verbrechens zu unterscheiden.

Was ist die Definition von Diebstahl?

Die Definition von Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueigenen.

Wie lautet der Diebstahl im Strafgesetzbuch?

Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und lautet wie folgt: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was gilt für die verschiedenen Diebstahlsdelikte?

Dasselbe gilt auch für die verschiedenen Diebstahlsdelikte. So wird der einfache Diebstahl nach § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet und gilt somit als Vergehen. Auch der besonders schwere Fall des Diebstahl nach § 243 StGB ist noch als Vergehen einzuordnen.

Was ist der Begriff Diebstahl?

Dabei bezeichnet Diebstahl allgemein die Entwendung fremden Eigentums, während Raub die gewaltsame Entwendung von Eigentum anderer ist. In den letzten 20 Jahren gingen die Diebstahlsdelikte in Deutschland insgesamt zurück. Im Jahr 2017 lag die Zahl der polizeilich erfassten Diebstähle bei insgesamt rund 2,09 Millionen.

Was ist das Strafmaß beim Diebstahl?

Ein Blick in § 242 StGB verrät das Strafmaß, welches beim Diebstahl vorgesehen ist. In Absatz 1 der Norm selbst heißt es: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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