Was ist die Fallfrage?

Was ist die Fallfrage?

Unter der Fallfrage ist die juristische Problemstellung zu verstehen. Diese besteht im Wesentlichen darin, die bestimmten Ansprüche und Rechte zu erkennen. Es muss also je nach Fallfrage geklärt werden, wer Ansprüche stellt.

Wie löse ich einen Fall Jura?

Jura Fälle lösen: die besten Tipps

  1. Die Fragestellung gründlich lesen.
  2. Den Sachverhalt gründlich und mehrmals lesen.
  3. Den Überblick behalten.
  4. Die richtige Klausurtechnik: Der Gutachtenstil.

Wo prüfe ich Rechtshindernde Einwendungen?

Rechtsvernichtende Einwendungen. Die rechtsvernichtenden Einwendungen sind bei „Anspruch erloschen“ zu prüfen. Hierher gehören all diejenigen Gegenrechte, die einen entstanden Anspruch vernichten. Beispiele sind die Erfüllung (§362 I BGB), die Anfechtung (§142 I BGB) oder etwa der Rücktritt (§346 I BGB).

In welchen drei Schritten werden schuldrechtliche Ansprüche geprüft?

Der einzelne Anspruch wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden (Der gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein) Anspruch nicht untergegangen (Dem Anspruch darf keine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen [z.B. § 362 und 275 Abs. 1 BGB])

Was ist das Klammerprinzip BGB?

Unter „Klammerprinzip“ ist die Eigenart des BGB zu verstehen, allgemeine Regelungen den Besonderen voranzustellen („vor die Klammer“ zu ziehen). So gelten beispielsweise alle Vorschriften des Allgemeinen Teils (AT/ Buch 1) auch für alle übrigen Bücher des BGB, soweit sie nicht durch spezielle Normen verdrängt werden.

Wie erstelle ich ein Gutachtenstil?

Kennzeichnend für den Gutachtenstil ist, dass ein Ergebnis nicht vorangestellt wird, sondern man sich ihm Schritt für Schritt nähert. Den Auftakt machen deshalb immer Hypothesen und Fragen, die dann nach und nach mittels der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Tatbestandsmerkmale entwickelt werden.

Welche anspruchsgrundlagen gibt es?

Diese Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen sieht wie folgt aus:

  • Vertragliche Ansprüche. Erfüllungsansprüche d.h Primäransprüche (z.B. § 433 Abs.
  • Quasivertragliche Ansprüche. Auf Erfüllung (z.B. § 179 Abs.
  • Dingliche Ansprüche.
  • Deliktische Ansprüche.
  • Bereicherungsrechtliche Ansprüche (Kondiktionsansprüche)

In welcher Norm ist der Begriff Anspruch definiert?

Erklärung zum Begriff Anspruch Der Begriff Anspruch ist in § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legaldefiniert, d.h. die Definition erfolgt in gesetzlicher Form. Danach versteht man das Recht des Einzelnen, von anderen ein Tun oder Unterlassen einzufordern.

Welche Einwendungen gibt es?

Einreden (Rechtshemmende Einwendungen)

  • Verjährung, § 214 BGB.
  • Zurückbehaltungsrechte, § 273, § 274, § 1000BGB, § 369 HGB.
  • Unzumutbarkeit des Schuldners zur Leistung (faktische bzw.
  • Einrede des nichterfüllten Vertrags, § 320, § 322 BGB.
  • Unsicherheitseinrede, § 321 BGB.

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