Was ist die Gebühr für die Beratungsgebühr?
Abgeltungsbereich und Höhe der Beratungsgebühr. Die Beratungsgebühr gilt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten ab, also die Informationsaufnahme, deren Auswertung, die Beschaffung von Literatur und Auskünften von Dritten u.ä. Der Gebührensatz beträgt 0,1 bis 1,0 und richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Wie hoch ist die Beratungsgebühr bei RA?
Wenn der RA einen Verbraucher ohne Abschluss einer Gebührenvereinbarung in einer Zivil- oder Strafsache berät, wird nach § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 RVG die Beratungsgebühr auf höchstens 250 Euro nach oben hin begrenzt. Diese Obergrenze betrifft eine jede Beratung von Verbrauchern, also sowohl eine schriftliche Beratung als auch ein zweites oder…
Welche Gebühren beziehen sich auf eine Erstberatung?
Ist der Mandant eine Privatperson bzw. Verbraucher, darf die Gebühr für die Erstberatung maximal 226,10 € € und die Beratungsgebühr maximal 297,50 € (inkl. MwSt.) betragen. Der folgenden Tabelle können Sie einige Beispiele aus dem Anwaltskostenrechner entnehmen. Alle Werte beziehen sich auf eine außergerichtliche Vertretung mit Einigung (zzgl.
Welche Beratungsgebühr entsteht nach der Erstberatung?
Beratungsgebühr: Finden nach der Erstberatung weitere Gespräche oder Kontaktaufnahmen mit dem Anwalt statt, entsteht bei Abrechnung nach dem RVG eine Beratungsgebühr. Diese darf nur erhoben werden, wenn neue Aspekte und Fragestellungen behandelt werden, die während der Erstberatung noch kein Thema waren.
Was ist für die Telefonberatung notwendig?
Ja. Für die Telefonberatung und die persönliche Beratung ist, je nach Thema, in den meisten Fällen eine Terminfestlegung notwendig. Infos dazu findest du bei der zuständigen Verbraucherzentrale in deinem Bundesland.
Wie hoch ist die Beratungsgebühr in BRAGO?
§ 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist grundsätzlich in Nr. 2102 VV RVG übernommen worden. Danach entsteht höchstens eine Beratungsgebühr in Höhe von 190 EUR, wenn sich die Anwaltstätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.
Wie sind die Gebühren für die außergerichtliche Beratung übernommen worden?
Die Gebührenregelungen für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts sind in Teil 2 VV RVG zusammengefasst worden. In den in Abschnitt 1 enthaltenen Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung (Nr. 2100 bis 2102 VV RVG) ist inhaltlich im Wesentlichen § 20 Abs. 1 BRAGO übernommen worden.