Was ist die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Scheidungstermin?
Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Familiengericht im Scheidungstermin ergibt sich aus § 128 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Danach soll das Gericht „das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören“. Nur wenige Ausnahmen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen anerkannt
Was sieht das Scheidungsverfahren vor?
Nach Stellung des schriftlichen Scheidungsantrags sieht das Scheidungsverfahren einen Scheidungstermin vor dem örtlich zuständigen Familiengericht vor. Dazu werden die Beteiligten – d.h. beide Ehepartner – persönlich geladen. Doch was passiert, wenn einer der Ehegatten nicht zum Scheidungstermin vor Gericht erscheint?
Ist die Trennung nur von einem Partner geleistet?
Wird mit der Trennung die Abzahlung der gemeinsamen Schulden nur von einem Partner geleistet, kann dieser vom anderen eine Ausgleichszahlung verlangen, die den jeweils hälftigen Ratenbetrag umfasst. Bei einer monatlichen Rate vom 300 Euro Kredittilgung kann vom anderen somit ein Ersatz verlangt werden.
Wie soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen?
Danach soll das Gericht „das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören“. Das grundsätzlich vorgeschriebene persönliche Erscheinen heißt, dass die Ehegatten nicht ihren Anwalt allein in die Verhandlung schicken können, sondern sie selbst erscheinen müssen.
Hat der Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet?
Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.
Kann der Schuldner ohne Mahnung in Verzug kommen?
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Forderungsbetrages.