Was ist die staatliche Gemeinschaft?
2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft. Mit dem Begriff „staatliche Gemeinschaft“ ist nicht die Gesellschaft – also jeder Einzelne – gemeint, sondern der (Bundes-) Staat mit seinen Institutionen.
Wann darf der Staat in die elterliche Autonomie eingreifen?
Kinder sind von Beginn an Träger eigener Rechte. Für die Umsetzung dieser Rechte sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Gegen den Willen der Eltern darf der Staat erst dann in die elterliche Autonomie eingreifen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist.
Was umfasst das Elternrecht?
Laut Artikel 6 des Grundgesetzes haben Eltern das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen. Ist jedoch das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet, ist der Staat verpflichtet, einzugreifen und mit entsprechenden Maßnahmen das Wohl des Kindes zu sichern.
Wer übt das staatliche Wächteramt aus?
Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates). Dieser Auftrag ist in § 37 SGB VIII Absatz 3 geregelt.
Welche Eltern haben das Recht auf Beratung und Unterricht?
Beratungs- und Informationsrechte (§ 2 SchulG) Eltern haben das Recht auf Beratung und Unterrichtung in allen fachli-chen, schulischen und pädagogischen Angelegenheiten wie Leistungs-stand, Bewertungsmaßstäbe, Wahl der Schullaufbahn und Berufswahl
Was ist das Recht der Eltern und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder?
das Recht der Eltern und gleichzeitig die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Staat hat hierbei nur eine überwachende, unterstützende und ergänzende Funktion. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigte n dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,…
Wie haben die Eltern die Freiheit der Lebensgestaltung gewährt?
Die Eltern haben dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Die Eltern vertreten das Kind gegenüber Dritten (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
Was sind die Mitwirkungsrechte von Schule und Eltern?
Mitwirkungsrechte (§ 2 Abs. 3, § 37 SchulG) . Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erzie- hung und Bildung. Sie haben daher das Recht (und die Pflicht), an der schuli- schen Erziehung des Kindes mitzuwirken. Ausfluss dieser Mitwirkungsrechte ist z. B. das Recht der Eltern auf Unterrichtsbesuch (§ 2 Abs.