Was ist die verlegte Inventur?
Die verlegte Inventur ist eine Form der Inventur. Die verlegte Inventur ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bestandsaufnahme nicht zum Abschlussstichtag stattfindet, sondern innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag.
Wann ist eine verlegte Inventur sinnvoll?
Durch die verlegte Inventur ist es möglich, den Zeitpunkt innerhalb des 5 Monatszeitraums selbst festzulegen. Dadurch kann die Inventur in saisonal schwächeren Zeiten durchgeführt werden. Außerdem ist es möglich, die Inventur dann durchzuführen, wenn die Bestände niedrig sind.
Warum verlegte Inventur?
Zur Erleichterung der mit der Inventur verbundenen Belastungen kann nach § 241 Abs. 1 HGB die Inventur ganz oder teilweise auch auf einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten vor oder bis zu 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag verlegt werden (zeitlich verlegte Inventur).
Welches ist der Zeitraum in dem die verlegte Inventur stattfinden kann?
Bei einer zeitversetzten Inventur (oder auch verlegte Inventur) verlängert sich der Zeitraum der Inventurdurchführung auf 3 Monate vor dem Bilanzstichtag und 2 Monate nach dem Bilanzstichtag.
In welchem Zeitraum kann die verlegte Inventur durchgeführt werden?
Ist die Inventur auf Grund sehr großer Bestände zum Bilanzstichtag nicht möglich oder sind die Bedingungen für die permanente Inventur nicht erfüllt, kann sie innerhalb der letzten drei Monate vor oder innerhalb der folgenden zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden.
Kann eine Inventur verschoben werden?
Möglich ist nach Paragraf 241 im Handelsgesetzbuch neben der Stichtagsinventur auch eine verlegte Inventur. Unternehmen dürfen danach innerhalb der letzten drei Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag ihre Bestände aufnehmen.
Welches Inventurverfahren ist offiziell zulässig?
Das Handelsgesetzbuch erlaubt in § 241 Inventurvereinfachungsmethoden, die neben der Arbeitserleichterung auch zu Kostenminderungen führen. Zu diesen zählen die: Stichtagsinventur. Verlegte Inventur (§ 241 (3) HGB)