Was ist die Vermietung von Ehepartnern untereinander?
Die Vermietung von Ehepartnern untereinander ist ein beliebtes Steuersparmodell. Ein Fallbeispiel: ein Ehemann besitzt ein Haus und vermietet dieses an seine Ehefrau, die gewerblich tätig ist.
Ist das Ehegattensplitting zulässig?
Wenn aus verschiedenen Gründen ein Ehepaar nicht an einem Wohnsitz lebt, so hat das Finanzamt bisher gern abgelehnt, dass das Ehepaar das Ehegattensplitting nutzen darf – aber: das ist so nicht zulässig, denn abseits von der räumlichen Trennung zählt auch die sogenannte geistige und persönliche Trennung.
Kann man bei der Steuererklärung das Ehegattensplitting nutzen?
Ehepaare, die zwar räumlich getrennt leben, aber eine intakte Ehe führen, können bei der Steuererklärung das Ehegattensplitting nutzen.
Warum sollten nicht verheiratete Paare walten lassen?
Nicht verheiratete Paare sollten bei der Baufinanzierung besondere Vorsicht walten lassen. Denn hier gilt bei einer Trennung oder im Todesfall eine andere Rechtslage. Ohne gesonderte Vorsorge gibt es keine Regeln für die Aufteilung des Vermögens.
Was passiert bei Mietverhältnissen zwischen Ehegatten?
06.07.2010 -. Bei Mietverhältnissen zwischen Ehegatten schauen die Finanzämter genau hin. Einem Ehepaar wurde jetzt zum Verhängnis, dass die Mietzahlungen zeitnah zurückgewährt wurden. Der Ehemann erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, die Ehefrau kümmerte sich um die geborenen Kinder.
Wie tritt der Ehegatte in eine Wohnung als Alleinmieter ein?
Durch die Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wurde, in ein gegebenenfalls bestehendes Mietverhältnis als Alleinmieter (beziehungsweise ohne den anderen Ehegatten) ein.
Wie kann ein Ehegatte voneinander getrennt leben?
„Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden“ ( § 1361b BGB ).