Was ist die vorlaufige Festnahme im Strafprozessrecht?

Was ist die vorläufige Festnahme im Strafprozessrecht?

In Deutschland ist im Strafprozessrecht nur die vorläufige Festnahme vorgesehen. Die Festnahme greift in Grundrechte des Individuums ein (z. B. Freiheit der Person ), so dass ein Gesetzesvorbehalt gilt. Die Maßnahme gilt immer vorläufig, und zwar entweder bis der Grund der Maßnahme entfallen oder ein richterlicher Beschluss erwirkt ist.

Wie lange dauert eine vorläufige Festnahme in der Schweiz?

Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Schon vorher kannten die meisten kantonalen Strafprozessordnungen dieses Prinzip, so zum Beispiel Zürich im Artikel 55 der zürcherischen Strafprozessordnung. Die maximale Dauer der vorläufigen Festnahme beträgt nach Artikel 219 24 Stunden .

Wann kann ein Härtefall vorliegen?

Ein Härtefall kann zum Beispiel dann bestehen, wenn Mieter die Zeit zwischen Räumung und Bezug der neuen Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft verbringen müssten. Auch wenn eine Geburt kurz bevorsteht oder Mieter durch die Räumung suizidgefährdet sind, kann eine besondere Härte vorliegen.

Wie ist die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen?

Die Festnahme ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei (darunter ist die mit der Aufklärung von Straftaten beauftragte Polizei an sich zu verstehen, keine bestimmte Organisationseinheit) durchzuführen.

Wie kann der Staat die Rechte des Einzelnen sicherstellen?

Damit der Staat die Rechte des Einzelnen sicherstellen kann, braucht es auch Pflichten, die der Bürger erfüllen muss. Die Pflichten stehen über den Rechten, kein Recht befreit einem von der Pflicht. Man kann auch sagen, dass eine Pflicht eine Einschränkung der persönlichen Freiheit ist.

Wie kann die Vornahme einer Festnahme gerechtfertigt sein?

Die Vornahme einer Festnahme kann zivilrechtlich ebenfalls über die Vorschriften der Selbsthilfe nach § 229, § 230 und § 231 BGB gerechtfertigt sein. Nach § 230 Abs. 3 BGB muss wenigstens der Verdacht zur Flucht bestehen.

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