Was ist die zustandige Aufsichtsbehorde?

Was ist die zuständige Aufsichtsbehörde?

Die Aufsichtsbehörden verabschieden Beschlüsse, Orientierungshilfen und Standards zum Thema Datenschutz. Außerdem überwachen sie die Einhaltung der Gesetze und Regelungen zum Datenschutz. Die zuständige bundesweite Aufsichtsbehörde ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Welche Rechte habe ich beim Datenschutz?

Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das bedeutet, dass Ihre Daten grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind und anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?

Prüft die Einhaltung der DSGVO: die Aufsichtsbehörde. Wer zuständig ist, richtet sich nach der verarbeitenden Stelle. Neben der Frage nach den konkreten Aufgaben der Aufsichtsbehörde, ist es aber im Zweifel gar nicht so einfach herauszufinden, welche Behörde für welche Angelegenheit zuständig ist.

Welche betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde?

“Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde […] wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.”

Was sind Datenschutzaufsichtsbehörden?

Datenschutzaufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörden) Nach Art. 51 DSGVO muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden einrichten. Die Datenschutz-Grundverordnung trifft auch Regelungen für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, um die einheitliche Anwendung des europäischen Datenschutzrechts zu sichern.

Wie nimmt der Presserat die Funktion der Aufsichtsbehörde wahr?

Für die Presseunternehmen nimmt der Presserat die Funktion der Aufsichtsbehörde wahr. Die Kontaktdaten der verschiedenen Datenschutz-Aufsichtsinstanzen finden Sie in der Rubrik Zuständigkeiten. Die Datenschutz-Grundverordnung legt grundsätzlich die Aufgaben (Art. 57 DSGVO) und Befugnisse (Art. 58 DSGVO) der Aufsichtsbehörden fest.

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