Was ist drohende Gefahr?
1 Ausdrücklich gebraucht wird der Begriff „drohende Gefahr“ etwa in Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG). Demnach liegt eine „drohende Gefahr“ vor, wenn „im Einzelfall […] in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind.
Was ist eine konkrete Gefahr?
Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt. Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand.
Was ist ein bedeutendes Rechtsgut?
Zu den bedeutenden Rechtsgütern zählen nunmehr: Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit.
Was bedeutet im Einzelfall bestehende Gefahr?
latente Gefahr = noch besteht keine Gefahr, bei Hinzutreten wei- terer Umstände entstünde sie aber. Kaum in Gesetzen vorhanden. konkrete Gefahr (so explizit § 8 I PolG NRW) = „im einzelnen Falle bestehende Gefahr“ (so § 14 I OBG NRW), bei der Generalklausel und den Standardermächtigungen muss es konkrete Gefahr sein.
Wann LStVG wann Pag?
Zur Gefahrenabwehr sind nach Art. 2 PAG im Grundsatz die Polizei und nach Art. 6 LStVG auch die Sicherheitsbehörden berufen. 2 POG steht den Sicherheitsbehörden das Recht zu, der Polizei Weisungen zu erteilen.
Was ist eine allgemeine Gefahr?
Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen wird.
Was ist eine gegenwärtige erhebliche Gefahr?
Eine erhebliche Gefahr ist auch eine Gefahr für ein ganz normales Rechtsgut, wenn dieses einen besonders hohen Schaden erleiden kann. Eine gegenwärtige Gefahr hingegen ist eine solche, bei der ein Schaden bereits eingetreten ist oder noch andauert oder die Gefahr besteht, dass ein Schaden in Kürze eintreten wird.
Welche Gefahren Art gibt es im Bereich der Gefahrenabwehr nicht?
Wegen der Pflichtwidrigkeit ist die Scheingefahr keine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die auf eine Scheingefahr gestützten Maßnahmen der Polizei sind rechtswidrig.
Wann liegt eine konkrete Gefahr vor?
Eine konkrete Gefahr und eine Anscheinsgefahr schließen sich logisch aus. Sie liegt vor, wenn eine bestimmte Sachlage bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.