Was ist ein Berufungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren?
Berufungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren ist das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen . Im Sozialgerichtsprozess findet die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide statt.
Wie richtet sich die Berufung an das Amtsgericht?
Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht – außer bei Entscheidungen des Familiengerichts: Dort ist immer das Oberlandesgericht zuständig.
Ist das Berufungsgericht gebunden an die Feststellungen der ersten Instanz?
Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO.
Wie wird die Auswahl der Richter am Bundesgerichtshof vorgenommen?
Die Auswahl der Richter am Bundesgerichtshof (kurz: BGH ), ebenfalls mit Sitz in Karlsruhe, wird durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen mit einem Richterwahlausschuss vorgenommen.
Warum entscheidet das Berufungsgericht über einen Zurückweisungsbeschluss?
Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zurückweisungsbeschluss, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist ( § 522 ZPO).
Ist eine Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil möglich?
Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist mit der Revision ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich.
Kann das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durchführen?
Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen. Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).